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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Kammerbeschluss am 30.01.2020 zur rechtlichen Einordnung der UN-Bundertenrechtskonvention hervorgehoben, dass diese aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundesgesetzgebers (Art 59 Abs 2 GG) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes stehen würde; gleichwohl besitze sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes.
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