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S o z i a l g e s e t z b u c h |
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Soziale Rechte / SGB I |
Teilhabe
behinderter Menschen / SGB IX |
Verwaltungsverfahren / SGB X |
Leistungsrecht |
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1. |
Aufgabe
des SGB (§ 1 SGB I) |
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- soziale
Gerechtigkeit - soziale
Sicherheit - menschenwürdiges
Dasein -
gleiche Voraussetzungen für die Entfaltung der Persönlichkeit - Familie schützen
und fördern -
besondere Belastungen des Lebens abwenden - Soziale Dienste u. Einrichtungen
müssen rechtzeitig u. ausreichend zur Verfügung stehen. |
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 1 SGB IX) |
Beginn des Verfahrens (§ 18 SGB X) |
Rechtsanspruch § 38 SGB I |
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Zuständigkeit
und Beschleunigungsgrundsatz |
Untersuchungsgrundsatz
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pflichtgemäße
Ermessensausübung (§ 39 SGB I)
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Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX) |
alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch
die für den Hilfesuchenden günstigen Umstände sind zu berücksichtigen
(§ 20 Abs. 2 SGB X) |
Anspruch
auf Sozialleistung, wenn Tatbestand im Gesetz erfüllt (§ 40 SGB I) |
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Hilfen
zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 58 SGB IX) |
Anhörung
Beteiligter (§ 24 SGB X)
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Ansprüche
sind mit Entstehen fällig (§ 41 SGB I) |
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| Begründung des Verwaltungsakts (§ 35 SGB X) |
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Vertrauensschutz
und grobe Fahrlässigkeit (§
45 SGB X)
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Wichtige Grundrechte behinderter und nicht
behinderter Menschen
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2. |
Soziale Rechte (§ 2 SGB I) |
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sind bei der Auslegung des SGB zu beachten - Es ist darauf zu achten, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. |
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3. |
Teilhabe
behinderter Menschen |
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Behinderung abwenden, beseitigen, mindern, Verschlimmerung verhüten
oder Folgen mildern -
Entwicklung fördern u. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen -
möglichst selbständige und selbst bestimmte Lebensführung ermöglichen - Benachteiligung auf Grund der Behinderung
entgegenwirken |
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4. |
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besondere Betreuungspflichten -
besondere Fürsorgepflichten -
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Amtshaftungsanspruch nur, wenn Pflichtverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich - Achtung: Beratungshilfegesetz |
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5. |
Antragstellung (§ 16 SGB I). |
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Anträge bei nicht zuständigen Leistungsträgern sind unverzüglich an zuständige Leistungsträgern weiter zu leiten. - Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare u. sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden |
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6. |
Ausführungen
der Sozialleistungen |
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haben in
zu erfolgen -
Soziale Dienste u. Einrichtungen müssen rechtzeitig u. ausreichend zur
Verfügung stehen. |
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Allgemein: |
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